8. Eine Minderheit des Gerichts hätte die Beschwerde abgewiesen. Der mit dem Gewinnanteilsrecht belastete Gewinn wurde schlussendlich auf Geschäftsvermögen realisiert, was eine Befreiung von der Einkommenssteuer steuersystematisch ausschliesst. Hinzu kommt, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft die bisherige reine Anwartschaft auf einen Gewinnanteil in eine (klagbare) Forderung der Beschwerdeführerin umgewandelt wurde und in diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin ein nach der Einkommensgeneralklausel einkommenssteuerpflichtiger Vermögensstandsgewinn eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund kann die in Erw.