Im Ergebnis ist in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Entnahme aus der leistenden G._____ AG und einer folgenden steuerneutralen Schuldentilgung bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch in Anwendung der Einkommensgeneralklausel kann nicht von steuerbarem Einkommen ausgegangen werden. 7. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich von CHF 2'737'820.00 um CHF 2'632'753.00 auf CHF 105'067.00, gerundet CHF 105'000.00.