6.3.5. Auch dem vorliegend vertraglich vereinbarten Gewinnanteilsrecht kommt eine Ausgleichfunktion zu. Motiv von I._____ sel. für die Abrede des Gewinnanteilsrechts im Jahr 1985 war eine zu erwartende Landpreissteigerung (nach der Überführung im Jahr 1984 auf Privatvermögen) und der damit verbundene absehbare Kapitalgewinn. Das dafür die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung des vertraglichen Gewinnanteilsrechts – selbst "nur" beim Vorliegen eines obiter dicta – wie von der Vorinstanz vertreten nicht gelten sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis ist in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer Entnahme aus der leistenden G.__