6.3.4. Nach der dargelegten Rechtsprechung spielt es offensichtlich keine Rolle, ob das Gewinnanteilsrecht vertraglicher (hier: Vertrag vom tt.mm. 1985) oder gesetzlicher (bäuerliches Bodenrecht) Natur ist. In den Vordergrund gerückt wird vom Bundesgericht für die Beurteilung vielmehr eine Ausgleichsfunktion, die nicht nur auf den landwirtschaftlichen Bereich beschränkt bleibt (vgl. auch Bundesgerichturteil vom 23. Januar 2020 [2C_11/2020], Erw. 3.2.3. und 3.2.4.).