6.3.3. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 29. September 2016 (2C_162/2016 = StE 2016 B 23.45.2 Nr. 11) entschieden, dass die Gewinnbeteiligung von Miterben als steuerrechtlich unbeachtliche Gewinnverwendung zu betrachten und der Gewinn dem Alleineigentümer zuzurechnen ist. Die Auszahlung der Gewinnanteile habe keinen Einfluss auf die Berechnung des steuerbaren Gewinnes des Verkäufers. Auch ein Abzug als geschäftsmässig begründeter Aufwand komme nicht in Betracht. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt. Im Urteil vom 13. März 2020 (2C_368/ 2019), Erw. 2.4., hat das Bundesgericht erwogen: