mithin im Jahr 2020 ein. Mit dem Bedingungseintritt entstand bei der zur Auszahlung des Gewinnanteilsrechtes verpflichteten G._____ AG eine Schuld und bei jeder gewinnanteilberechtigten Person ein Guthaben von CHF 2'925'281.00. Mit der Auszahlung des Gewinnanteils wurde die Schuld durch die G._____ AG bzw. in deren Auftrag durch die M._____ getilgt. Ob es sich dabei auf Seiten der leistenden juristischen Person um Geschäftsaufwand handelte, kann offengelassen werden. Eine Präjudizierung ergibt sich für die Empfänger des Gewinnanteils daraus ohnehin nicht.