Die Bedingung ermöglicht einer Partei objektiv irrelevanten, aber subjektiv wichtigen Erwartungen und Motiven Rechtswirksamkeit zu verleihen. Eine Suspensivbedingung liegt dann vor, wenn vom Eintritt oder definitiven Ausbleiben des bedingten Ereignisses der Eintritt der gewollten Rechtswirkung abhängt (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 7. Auflage, Basel 2020, Vor Art. 151 – 157 OR, N 1, 2 und 6).