6.3. 6.3.1. Es steht fest, dass das im Vertrag vom tt.mm. 1985 aufgeführte Gewinnanteilsrecht schuldrechtlich – ein gesetzliches Gewinnanteilsrecht liegt nicht vor – bedingt vereinbart wurde. Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses zukünftiges Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen, die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes abhängt. Die Bedingung ermöglicht einer Partei objektiv irrelevanten, aber subjektiv wichtigen Erwartungen und Motiven Rechtswirksamkeit zu verleihen.