6.2.2. Beim Verkauf von Privatvermögen stellt ein nachträglich abzugeltender Mehrwert einen einkommenssteuerfreien privaten Kapitalgewinn dar. Der Vergleich mit einem Earnout ist daher nicht möglich. Es könnte sich höchstens die Frage stellen, ob der Kapitalgewinn auf privaten Liegenschaften mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen wäre, was aber bei der direkten Bundessteuer nicht in Frage kommen kann, da Art. 16 Abs. 3 DBG nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unterscheidet.