5.5.4. Unter diesen Umständen sind die Steuerbehörden an die Veranlagung eines Liquidationsgewinnes im Jahr 1984 gebunden. Die Auffassung, die Liquidation habe erst im Jahr 1985 mit dem Verkauf der Liegenschaften stattgefunden, ist zu verwerfen. Dementsprechend kann im Jahr 2020 bei den Gewinnanteilsberechtigten und insbesondere auch bei der Beschwerdeführerin kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen. 6. 6.1. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung der Einkommensgeneralklausel das Gewinnanteilsrecht im Betrag von CHF 2'925'281.00 (ohne Abzug von AHV-Beiträgen) als Einkommen zu versteuern hat.