5.5.3. Unerheblich bleibt auch, ob den Steuerbehörden das mit separatem Vertrag gleichentags vereinbarte Gewinnanteilsrecht bei der Liquidationsgewinnberechnung bekannt war. So oder anders bezog sich die Vereinbarung nach der hier vertretenen Auffassung auf den Verkauf von Privatvermögen. Der Logik im Bericht des KStA RD vom 25. Oktober 2021 folgend (dieses ging jedoch zu Unrecht von Geschäftsvermögen aus), muss bei Vorliegen von Privatvermögen im Verkaufszeitpunkt auch ein aufgrund des Gewinnanteilsrechts realisierter "Mehrerlös" (Kapitalgewinn) als auf Privatvermögen erzielt qualifiziert werden.