bbb gemäss Kaufvertrag vom tt.mm. 1985 entsprach, ist es auch nicht verwunderlich, dass keine Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde. Der massgebliche Gewinn muss nach der Auffassung der Steuerbehörden bei identischem Überführungswert und Verkaufspreis CHF 0.00 betragen haben. Aus einer fehlenden Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer kann die Vorinstanz daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.