5.5.2. Ob die Berechnung des Liquidationsgewinnes richtig war und ob für die Liegenschaft LIG Q._____ / bbb ein angemessener Verkehrswert berücksichtigt wurde, muss bezweifelt werden, vermag aber in Bezug auf den festgestellten Verkauf von Privatvermögen nichts zu ändern. Der Veranlagungsbehörde muss das Wissen um einen möglichen höheren Liegenschaftswert aufgrund der Liquidationsgewinn-Vorberechnung des KStA BP vom 16. Oktober 1984 als bekannt angerechnet werden. Da der Überführungswert für die Liquidation im Jahr 1984 nach der damaligen Auffassung der Steuerbehörden dem Kaufpreis von LIG Q._____ / - 19 -