Unter diesen Voraussetzungen muss für die Beurteilung des Gewinnanteilsrechts im Jahr 2020 davon ausgegangen werden, dass I._____ sel. am tt.mm. 1985 Privatvermögen an die Kommanditgesellschaft C._____ der D._____, Inhaber B._____ & H._____, Kollektivgesellschaft mit Sitz in Q._____, verkaufte. Dafür spricht auch die von der zuständigen (gleichen) Veranlagungsbehörde verfügte Zwischenveranlagung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985. Ab dem 1. Januar 1985 wurde jedenfalls mit der verfügten Gegenwartsbemessung infolge dauerhafter Geschäftsaufgabe kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erfasst.