Die entsprechende Veranlagung des Liquidationsgewinnes betreffend das Jahr 1984 ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen. Es liegt weder ein Revisionsgrund (Art. 147 ff. DBG) vor, noch sind die materiellen Voraussetzungen für eine Berichtigung (Art. 150 DBG) oder eine Nachsteuer (Art. 151 ff. DBG) gegeben (vgl. die vergleichbare Thematik im Aufsatz von P. Betschart und A. Hildebrand in StR 2025 S. 118 ff.; dort jedoch zur Sonderveranlagung von Vorsorgeleistungen nach Art. 38 DBG im Spannungsfeld zur ordentlichen Veranlagung). Insofern kommt auch die in Erw. 4.4. beschriebene Praxis nicht zur Anwendung.