Da der Zwischenveranlagungszeitpunkt mit dem Beginn der Hauptveranlagungsperiode 1985/86 zusammenfalle, sei keine separate Zwischenveranlagungsverfügung zu erlassen. Es sei sogleich die Hauptveranlagung vorzunehmen, unter Berücksichtigung des veränderten Erwerbseinkommens. 5.3.3. Mit Schreiben vom 16. März 1987 wurden vom Vertreter von I._____ sel. die Positionen der Steuererklärung bekanntgegeben, die eine Änderung als Folge des Verkaufs des Geschäfts erfahren hätten. Insbesondere wurde festgehalten, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weggefallen sei.