winn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 238'569.00 (1983) bzw. CHF 295'106.00 (1984). 5.3.2. Mit Schreiben vom 12. Mai 1986 liess I._____ sel. ein Zwischenveranlagungsgesuch per 1. Januar 1985 "betreffend aargauische Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer" einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller sei bis 1. Januar 1985 als [...] selbständig erwerbstätig gewesen. Die [...] habe er per 1. Januar 1985 verkauft und die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Da der Zwischenveranlagungszeitpunkt mit dem Beginn der Hauptveranlagungsperiode 1985/86 zusammenfalle, sei keine separate Zwischenveranlagungsverfügung zu erlassen.