winnanteilsberechtigten eine bereits mit dem Erwerb des Grundstückes zum Vorzugspreis eingegangene suspensiv bedingte zusätzliche Kaufpreisschuld erfüllt habe. Sei schon der 1985 erfolgte Verkauf steuerfrei geblieben, könne der Zufluss des Gewinnanteils nicht abweichend beurteilt werden. Die Tilgung einer Schuld sei weder im Geschäfts- noch im Privatvermögen ein geschäftsmässig begründeter Aufwand. Die Anerkennung der Zahlung des Gewinnanteils durch die G._____ AG als geschäftsmässig begründeter Aufwand sei für die Beschwerdeführerin nicht bindend, zumal kein Kongruenzprinzip existiere. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile seien darüber hinaus nicht einschlägig.