Habe das Grundstück zum Privatvermögen von I._____ sel. gehört, sei dessen Verkauf bei der direkten Bundessteuer steuerfrei geblieben. Dasselbe müsse für das mit dem Verkauf vorbehaltene Gewinnanteilsrecht als zusätzliche Kaufpreiszahlung gelten. Es liege ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens blieben steuerfrei.