Die Geschäftsaufgabe von I._____ sel. sei per 31. Dezember 1984 mit der in formelle und materielle Rechtskraft erwachsenen Liquidationsgewinnsteuerveranlagung abgerechnet und auch mit der Zwischenveranlagung per 1. Januar 1985 berücksichtigt worden. Danach sei kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr zur Besteuerung gelangt. Die Besteuerung des Gewinnanteilsrechts richte sich daher nach den für Privatvermögen geltenden Bestimmungen.