schwerdeführerin stelle deshalb einen eigenständigen, steuerbaren Einkommenszufluss dar. Dies auch deshalb, da die Weiterleitung des Gewinnanteils bei der G._____ AG als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen werden musste. Die in der Einsprache angeführten Bundesgerichtsurteile führten zu keiner anderen Beurteilung, da sie das Gewinnanteilsrecht der Miterben nach BGBB beträfen. Es liege keine Begleichung einer privaten Schuld durch die G._____ AG vor.