nicht bloss ein Surrogat für den Verzicht auf einen allfälligen Kapitalgewinn im Verkaufszeitpunkt dar, sondern auch für das zukünftige Wertsteigerungspotential des Grundstücks. Im Zeitpunkt der Veräusserung im Jahr 2020 habe die G._____ AG die Steuerpflicht für den Kapitalgewinn getroffen. Da die Beschwerdeführerin das Grundstück nicht verkauft habe, könne kein steuerfreier Kapitalgewinn vorliegen. Ebensowenig liege ein direkter Zufluss aus Erbschaft vor. Geerbt worden sei lediglich das Gewinnanteilsrecht, welches bei den Erben die gleichen Steuerfolgen hätte auslösen müssen, wie sie im Erlebensfall bei I._____ sel. eingetreten wären. Die Realisation des Gewinnanteilsrechts bei der Be-