Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, liege gestützt auf die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG Einkommen im Umfang des ausbezahlten Gewinnanteilsrechts vor. Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, ergäbe sich unzulässigerweise eine Besteuerungslücke, da der Gesetzgeber das Einkommens- und Grundstückgewinnsteuerrecht steuersystematisch und wertungsmässig – abgesehen von den steuerfreien Kapitalgewinnen – vollständig aufeinander abgestimmt habe. I._____ sel. habe im Zeitpunkt der Veräusserung nicht den wahren Wert des Grundstücks realisiert.