Das spreche gegen die Privatentnahme im Jahr 1984, da eine solche zum Verkehrswert zu erfolgen habe. Die Liegenschaft LIG Q._____ / bbb sei somit direkt aus dem Geschäftsvermögen verkauft worden. Massgeblicher Liquidationszeitpunkt sei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom tt.mm. 1985 gewesen. Dementsprechend sei der Zufluss aus dem Gewinnanteilsrecht zu Recht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst worden.