Mit der am 16. Oktober 1984 zugestellten "Liquidations-Vorberechnung" sei das KStA Buchprüfungen/Grundstückgewinnsteuern (BP) von einem Verkehrswert der Liegenschaft LIG Q._____ / bbb von CHF 5'320'000.00 ausgegangen. Mit Schreiben vom 30. Juni 1990 habe das KStA BP dann der Steuerkommission Q._____ den infolge Geschäftsaufgabe dem Jahr 1984 zugerechneten Liquidationsgewinn mitgeteilt. Darin sei der Liquidationsgewinnberechnung nicht der Verkehrswert gemäss Vorberechnung, sondern der tatsächlich erzielte Veräusserungserlös von CHF 2'488'600.00 zugrunde gelegt worden. Das spreche gegen die Privatentnahme im Jahr 1984, da eine solche zum Verkehrswert zu erfolgen habe.