1985 habe Geschäftsvermögen vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass mit der Zwischenveranlagung per 1. Januar 1985, welche kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr enthalten habe, eine "pragmatische" Besteuerung hätte erreicht werden sollen. Obwohl ein Verkauf von Privatvermögen behauptet werde, sei keine Grundstückgewinnsteuererklärung aktenkundig. Eine Privatentnahme sei nicht buchhalterisch zum Ausdruck gebracht worden. Die Bilanz per 31. Dezember 1984 habe die Liegenschaft enthalten.