dationszeitpunkt habe daher im Jahr 1985 gelegen. Das am 12. Mai 1986 eingereichte Zwischenveranlagungsgesuch sei per 1. Januar 1985 eingereicht worden. Dort werde ausgeführt, I._____ sel. sei bis zum 1. Januar 1985 als selbständigerwerbender [...] tätig gewesen. Zum Beweis werde auf den Kaufvertrag vom tt.mm. 1985 verwiesen. Auch deshalb habe im Jahr 1984 keine Privatentnahme stattgefunden. Die [...] sei nur schuldrechtlich rückwirkend auf den 1. Januar 1985 (Übergang von Schaden und Nutzen) verkauft worden. Steuerrechtlich sei das jedoch nicht massgeblich. Bis zur Veräusserung am tt.mm. 1985 habe Geschäftsvermögen vorgelegen.