Aus den Steuerakten ergebe sich, dass die Liegenschaft (LIG Q._____ bbb) bis zum Verkauf im Juni 1985 nie dauerhaft privaten Zwecken gewidmet worden sei. Der kurze zeitliche Abstand zwischen dem Gesuch um Vorberechnung vom 9. Mai 1984 bis zum Verkauf am tt.mm. 1985 spreche für den vorbestehenden Willen, die [...] möglichst bald zu veräussern, sofern kein Pächter gefunden werde. Aufgrund der Umstände sei ersichtlich, dass im Jahr 1984 keine Klarheit über das Schicksal des [...] bestanden habe. Bereits daraus folge, dass vorgängig zur Veräusserung der [...] keine Privatentnahme bzw. keine Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen stattgefunden habe.