Deshalb könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft beim Verkauf im Jahr 1985 dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzurechnen sei, nicht auf die Liquidationsgewinnsteuerveranlagung im Jahr 1984 abgestellt werden. Nicht entscheidend sei auch die Vornahme einer Zwischenveranlagung per 1. Januar 1985. Es sei vielmehr aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob die Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufes noch zum Geschäftsvermögen gehört habe.