3.3. Die Steuerkommission Q._____ wies die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar sei der Liquidationsgewinn mit der Liquidationssteuerveranlagung vom 20. Juli 1990 dem Jahr 1984 zugerechnet worden. Wegen der Erfassung der Liquidation mit einer Jahressteuer gemäss Art. 43 Abs. 1 BdBSt habe es ohnehin keine Rolle gespielt, ob der Liquidationsgewinn formal dem Jahr 1984 oder 1985 zugerechnet worden sei. Deshalb könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Liegenschaft beim Verkauf im Jahr 1985 dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzurechnen sei, nicht auf die Liquidationsgewinnsteuerveranlagung im Jahr 1984 abgestellt werden.