3.2.1. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 liess die Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz beigezogenen Steuerakten von I._____ sel. der Jahre 1985/1986 und 1987/1988 Stellung nehmen. Es wurde ausgeführt, dass auch die per 1. Januar 1985 vorgenommene Zwischenveranlagung wegen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Geschäftsaufgabe belege. Daraus ergebe sich, dass im Jahr 1985 Privatvermögen verkauft worden sei. Das Gleiche gelte für das Gewinnanteilsrecht, welches ebenso dem Privatvermögen zuzurechnen sei.