Bei der Berechnung des Gewinnanteils seien die direkt mit der Veräusserung zusammenhängenden Steuern abziehbar und auf den Gewinnanteilsberechtigten zu überwälzen (Bundesgerichturteil vom 29. September 2016 [2C_162/ 2016], Erw. 4.3.4.). Damit sei vorliegend allein die Käuferin der Liegenschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin die G._____ AG steuerpflichtig -9-