Das Bundesgericht habe in zahlreichen Entscheiden festgestellt, dass der mit der Veräusserung eines Grundstückes realisierte Gewinn allein vom Grundeigentümer zu versteuern sei. Die Ausrichtung des Gewinnanspruchs sei als erfolgsneutrale Schuldentilgung qualifiziert worden (Bundesgerichtsurteil vom 23. Januar 2020 [2C_11/2020], Erw. 3.2). Bei der Berechnung des Gewinnanteils seien die direkt mit der Veräusserung zusammenhängenden Steuern abziehbar und auf den Gewinnanteilsberechtigten zu überwälzen (Bundesgerichturteil vom 29. September 2016 [2C_162/ 2016], Erw.