3.2. Mit der Einsprache liess die Beschwerdeführerin geltend machen, das KStA RD habe bei seiner Beurteilung übersehen, dass I._____ sel. mit Kaufvertrag vom tt.mm. 1985 nicht Geschäftsvermögen, sondern Privatvermögen verkauft habe. Die Geschäftsaufgabe sei bereits per 31. Dezember 1984 erfolgt und steuerlich abgerechnet worden. Der Verkauf der Liegenschaft aus dem Privatvermögen von I._____ sel. sei steuerfrei geblieben. Gleich müsse es sich mit dem Gewinnanteilsrecht, welches ebenfalls dem Privatvermögen zuzurechnen sei, verhalten. Kapitalgewinne auf Privatvermögen und insbesondere auch bei entgeltlichem Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens seien gemäss Art.