vom 24. September 2021. Ergänzend wurde ausgeführt, der im Bericht des KStA RD angeführte Vergleich mit Earnout-Zahlungen bei Personengesellschaften sei aufgrund ganz anderer Verhältnisse nicht möglich. Hätte I._____ sel. die Liegenschaft verkauft, hätte er den Gewinn allein versteuern müssen. Nach seinem Tod hätten die Nachkommen "netto" geerbt. Mit dem Verkauf der Liegenschaft sei die Steuerpflicht vollumfänglich auf die neue Eigentümerin übergegangen. Sie allein sei für den Veräusserungsgewinn steuerpflichtig. Das Gewinnanteilsrecht sei ein rein erbrechtliches Instrument. Die Nachkommen könnten nicht nach 35 Jahren als selbständig Erwerbende umqualifiziert werden.