Bei der G._____ AG sei noch weniger erkennbar, wie begründet werden könnte, dass es sich bei den Zahlungen des Gewinnanteilsrechtes nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handeln sollte. Die Auszahlung des Gewinnanteilsrechts sei handelsrechtlich zwingend als Aufwand zu verbuchen. Gestützt auf diesen Bericht des KStA RD wurde der Beschwerdeführerin vom Gemeindesteueramt Q._____ der Veranlagungsvorschlag vom 28. Oktober 2021 unterbreitet 3.1.3. Die Beschwerdeführerin nahm zum Veranlagungsvorschlag mit Schreiben vom 26. November 2021 Stellung und verwies vorab auf die Stellungnahme -8-