Aus den Bundesgerichtsurteilen lasse sich daher nichts zum vertraglichen Gewinnanteilsrecht ableiten, handle es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen nur um obiter dicta. Vorliegend könne es sich gar nicht um die Tilgung privater Schulden handeln, da die Grundstücke zum Geschäftsvermögen der Inhaber der erwerbenden Kollektivgesellschaft gehörten. Wenn die Kollektivgesellschaft noch nicht umgewandelt worden wäre, würde es sich bei der Begleichung der Schulden aus dem Gewinnanteilsrecht um Geschäftsaufwand und nicht um Privataufwand handeln. Bei der G.___