Der Tod eines Personenunternehmers führe nämlich nicht zu einer steuerlichen Liquidation bzw. steuerrechtlichen Schlussabrechnung über dessen selbständige Erwerbstätigkeit. Die Erben hätten daher die Zahlungen aufgrund des Gewinnanteilsrechts als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Die angerufenen Bundesgerichtsurteile beträfen Gewinnanteilsrechte der Miterben. Aus den Bundesgerichtsurteilen lasse sich daher nichts zum vertraglichen Gewinnanteilsrecht ableiten, handle es sich bei den diesbezüglichen Erwägungen nur um obiter dicta.