Damit unterliege diese als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer. Dasselbe ergebe sich auch aus dem Vergleich mit einer "Earnout-Zahlung" beim Verkauf einer Personenunternehmung, welche im Zeitpunkt der Nachzahlung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig werde. Dass der Anspruch aus dem Gewinnanteilsrecht den Erben des I._____ zustehe, ändere daran nichts. Der Tod eines Personenunternehmers führe nämlich nicht zu einer steuerlichen Liquidation bzw. steuerrechtlichen Schlussabrechnung über dessen selbständige Erwerbstätigkeit.