3.1.2. Das Kantonale Steueramt (KStA), Geschäftsbereich Recht (RD), erstattete zur Frage der Besteuerung des Gewinnanteilsrechts den Bericht vom 25. Oktober 2021. Dabei wurde in einem ersten Schritt festgehalten, dass das verkaufte Grundstück zum Geschäftsvermögen von I._____ sel. gehört habe. Ein Veräusserungsgewinn sei nach der damals gültigen Rechtslage schon 1985 mit der Einkommenssteuer zu erfassen gewesen. Beim Gewinnanspruch handle es sich um eine durch den Verkauf des Grundstücks ausgelöste (bedingte) weitere Kaufpreiszahlung. Damit unterliege diese als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer.