Die Gewinnbeteiligung der Miterben sei Ausfluss der Erbteilung. Es handle sich steuerlich um eine Privatentnahme und damit um eine unbeachtliche Gewinn- und Erlösverwendung, die sich ausserhalb des betriebswirtschaftlichen Umfeldes bewege. Getilgt werde damit eine private Schuld der belasteten Person. Steuerpflichtig sei für den ganzen Gewinn die G._____ AG gewesen. Die Beschwerdeführerin und die weiteren Begünstigten hätten beim Verkauf der Liegenschaften keine Entscheidungskompetenz bei der Auswahl des Käufers, der Festsetzung -7-