Die damalige Vertreterin führte im Schreiben vom 24. September 2021 dazu aus, es handle sich weder um einen einkommenssteuer- noch erbschaftsteuerpflichtigen Vermögenszugang. Dabei wurde auf die Bundesgerichtsurteile vom 29. September 2016 (2C_162/2016 und 2C_163/2016) und vom 23. Januar 2020 (2C_11/2020) Bezug genommen. Gestützt auf diese Rechtsprechung wurde geltend gemacht, der zivilrechtliche Eigentümer sei alleiniges Steuersubjekt für den gesamten, mit der Veräusserung erzielten Kapitalgewinn. Die Gewinnbeteiligung der Miterben sei Ausfluss der Erbteilung.