3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin deklarierte mit der Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2020 ein steuerbares Einkommen von CHF 66'991.00. Die Zahlung für die Abgeltung des Gewinnanteilsrechtes von CHF 2'925'281.75 wurde nicht als Einkommen angegeben.