Bei einem Verkauf von LIG Q._____ / bbb bis zum 31. Dezember 2020 (Massgebend: Eintrag im Grundbuch) wurde den Gewinnanteilsberechtigten ein Gewinnanteilsrecht von insgesamt 60 % am Nettogewinn zuerkannt. In Ziff. 6 des Vertrages wurde der Berechnungsmodus für die Ermittlung des Nettogewinnes vereinbart. 2.4. Mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2020 verkauften die G._____ AG die Liegenschaft Q._____ / bbb für CHF 39'631'014.00 und B._____ und H._____ als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft die Liegenschaft Q._____ / ddd für CHF 1'568'986.00 der M._____. Die M._____ wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin in Abgeltung des Gewinnanteilsrechtes CHF 2'925'281.75 zu bezahlen.