Von diesem Veräusserungsgewinn ist der entsprechende Bruchteil gemäss Ziff. 4 hievor zu errechnen. Allfällige Steuern auf dem dem Gewinnanteilsrecht entsprechenden Veräusserungsgewinn hätte die Verkäuferschaft, d. h. hätten die Gewinnanteilsberechtigten, zu bezahlen. Allfällige Steuern auf dem Veräusserungserlös direkt tragen die Grundstückseigentümer (Käuferin und Rechtsnachfolger). Bezüglich Berechnung dieses Gewinnanteils wird auf das Beispiel 2 hienach verwiesen."