abzüglich angemessene Abschreibungen auf den gekauften Anlagen, - zuzüglich die nachgewiesenen wertvermehrenden Investitionen, die dem Grundstück zuzurechnen sind, - abzüglich die auf diesen wertvermehrenden Investitionen vorgenommenen angemessenen Abschreibungen pro rata temporis. gleich dem erzielten Veräusserungserlös gemäss Ziff. 4 hievor.