4.1 Vom 26. bis und mit 50. Jahr (also 2034) 36/57 (sechsunddreissig /siebenundfünfzigstel) des entsprechenden Veräusserungsgewinnes. (…) 5.1. Die Art. 619 ff ZGB sind auf dieses Gewinnanteilsrecht nicht anwendbar. 5.2. Der Veräusserungsgewinn gemäss Ziff. 4 hievor errechnet sich folgendermassen: -5- Veräusserungserlös für das Grundstück [inkl. seine Bestandteile, d. h. Gebäude, Gewächshäuser, Anlagen etc.] netto. abzüglich den Kaufpreis von rund Fr. 2.5 Mio.,