Sollte die Käuferin diese Bestimmung ohne wichtigen Grund verletzen, so ist der gesamte Vorteil oder Veräusserungsgewinn, den die Käuferin erzielt, vollständig dem Verkäufer oder dessen Rechtsnachfolgern auf erstes Begehren auszuliefern. Zudem sind ihm die allfälligen entstehenden Nachteile zusätzlich zu ersetzen. (…) 4. Nach Ablauf der ersten 25 Jahre, d.h. nach dem Jahre 2009, steht dem Verkäufer bzw. dessen Rechtsnachfolgern folgendes Gewinnanteilsrecht zu: