"3.1. Die Käuferin verpflichtet sich, während den nächsten 25 Jahren das Kaufsobjekt als [...] weiterzuführen, d.h. weder ganz noch teilweise einer andern Bestimmung zuzuführen oder irgendeinen Teil des Kaufobjektes zu veräussern oder mit Baurechten- oder Benutzungsrechten zu belasten und ähnliches mehr.