{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-02-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2023-10_2025-02-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11372", "Checksum": "063cb6655b9f309bac639837c7ed860a"}, "Scrapedate": "2025-08-27", "Num": ["3-BB.2023.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.02.2025 3-BB.2023.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2364", "Zeit UTC": "27.08.2025 02:39:07", "Checksum": "6f247eda893b25ff7e02951f6ed25029", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.02.2025 3-BB.2023.10\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2023.10\nP 22\n\nUrteil vom 20. Februar 2025\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Loser\nRichter Schorno\nGerichtsschreiberin Betsche\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch Dr. iur. Marianne Klöti-Weber, Rechtsanwältin,\nBürgi Bulaty Wunderlin Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 26. Januar 2023\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 30. August 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die direkte Bundessteuer 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 2'738'820.00 veranlagt. Dabei wurden\nCHF 2'632'753.00 aus einem \"Gewinnanteilsrecht (gemäss Kaufvertrag\nvom tt.mm. 2020)\" als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erfasst.\n\n2.\nGegen die Veranlagungsverfügung vom 30. August 2022 liess A._____ mit\nSchreiben vom 29. September 2022 Einsprache erheben. Sie liess\nbeantragen:\n\n\"1.\nDas steuerbare Einkommen sei um das selbständige Erwerbseinkommen\nvon CHF 2'632'753.00 herabzusetzen.\n\n2.\nEv. sei die Einsprecherin vor die Steuerkommission einzuladen.\"\n\n3.\nMit Entscheid vom 26. Januar 2023 wies die Steuerkommission Q._____\ndie Einsprache ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 (Versand am 17. Februar\n2023; Zustellung an die Vertreterin nach den Angaben im Rekurs am\n20. Februar 2023) liess A._____ mit Beschwerde vom 20. März 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen.\nSie liess folgende Anträge stellen:\n\n\"1.\nDer Einsprache-Entscheid vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben und das\nsteuerbare Einkommen sei um das selbständige Erwerbseinkommen von\nCHF 2'632'753.00 herabzusetzen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n5.\nDie Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen\ndie Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n6.\nA._____ liess keine Replik einreichen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nAm tt.mm. 1985 schlossen der Vater der Beschwerdeführerin, I._____ und\ndie D._____, Inh. B._____ & H._____, Kollektivgesellschaft mit Sitz in\nQ._____, einen öffentlich beurkundeten Vertrag über die \"Begründung\neiner Maximalhypothek mit schuldrechtlicher Vereinbarung eines\nlangfristigen Gewinnanteilsrechts\" betreffend die Liegenschaft GB Q._____\nNr. eee, Plan aaa, Parz. bbb, [...] a, Wiese, Gebäudeplatz und Garten, R-\nStrasse Vorgesehen wurde die schuldrechtliche Einräumung eines\nlangfristigen, auf 99 Jahre befristeten Gewinnanteilsrechts (Ziff. III. des\nVertrages). Diese Vereinbarung beinhaltet insbesondere folgende\nBestimmungen:\n\n\"3.1. Die Käuferin verpflichtet sich, während den nächsten 25 Jahren\ndas Kaufsobjekt als [...] weiterzuführen, d.h. weder ganz noch\nteilweise einer andern Bestimmung zuzuführen oder irgendeinen\nTeil des Kaufobjektes zu veräussern oder mit Baurechten- oder\nBenutzungsrechten zu belasten und ähnliches mehr.\n\nSollte die Käuferin diese Bestimmung ohne wichtigen Grund verletzen, so ist der gesamte Vorteil oder Veräusserungsgewinn, den\ndie Käuferin erzielt, vollständig dem Verkäufer oder dessen\nRechtsnachfolgern auf erstes Begehren auszuliefern. Zudem sind\nihm die allfälligen entstehenden Nachteile zusätzlich zu ersetzen.\n\n(…)\n\n4. Nach Ablauf der ersten 25 Jahre, d.h. nach dem Jahre 2009, steht\ndem Verkäufer bzw. dessen Rechtsnachfolgern folgendes Gewinnanteilsrecht zu:\n\n4.1 Vom 26. bis und mit 50. Jahr (also 2034) 36/57\n(sechsunddreissig /siebenundfünfzigstel)\ndes entsprechenden Veräusserungsgewinnes.\n\n(…)\n\n5.1. Die Art. 619 ff ZGB sind auf dieses Gewinnanteilsrecht nicht anwendbar.\n\n5.2. Der Veräusserungsgewinn gemäss Ziff. 4 hievor errechnet sich folgendermassen:\n-5-\n\nVeräusserungserlös für das Grundstück [inkl. seine Bestandteile,\nd. h. Gebäude, Gewächshäuser, Anlagen etc.] netto.\n\nabzüglich den Kaufpreis von rund Fr. 2.5 Mio.,\n\nabzüglich angemessene Abschreibungen auf den gekauften Anlagen,\n\n- zuzüglich die nachgewiesenen wertvermehrenden Investitionen, die dem Grundstück zuzurechnen sind,\n- abzüglich die auf diesen wertvermehrenden Investitionen vorgenommenen angemessenen Abschreibungen pro rata temporis.\n\ngleich dem erzielten Veräusserungserlös gemäss Ziff. 4 hievor.\n\nVon diesem Veräusserungsgewinn ist der entsprechende Bruchteil gemäss Ziff. 4 hievor zu errechnen. Allfällige Steuern auf dem\ndem Gewinnanteilsrecht entsprechenden Veräusserungsgewinn\nhätte die Verkäuferschaft, d. h. hätten die Gewinnanteilsberechtigten, zu bezahlen. Allfällige Steuern auf dem Veräusserungserlös\ndirekt tragen die Grundstückseigentümer (Käuferin und Rechtsnachfolger).\n\n"}